Hundeabgaben und Hundemarke

Hundeabgabe
Jeder Hund, der älter als drei Monate ist und in der Stadtgemeinde Traismauer gehalten wird, muss angemeldet werden. Die An- und Abmeldung eines Hundes kann direkt im Stadtamt, 1. Stock, Stadtkassa, erfolgen. 

Die Abgabe beträgt pro Hund:

  • € 6,54     für Nutzhunde (z.B. Blindenführerhunde, Diensthunde)
  • € 20,35   für alle übrigen Hunde 
  • € 100,00 für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde

               nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz 

Die Hundeabgabe wird einmal jährlich vorgeschrieben und kann während des laufenden Jahres nicht aliquotiert werden. Bei Zuzug muss die Hundeabgabe vorgeschrieben werden, unabhängig davon, ob die Hundeabgabe bereits in einer anderen Gemeinde entrichtet wurde.

Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:
 Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu.

Hundemarke
Für jeden Hund wird bei der Anmeldung einmalig eine Hundemarke gegen Erstattung der Selbstkosten (€ 3,00) ausgefolgt. Bei Verlust der Hundemarke muss nochmals eine Ersatzmarke beantragt bzw. ausgehändigt und bezahlt werden. Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn sich der Hund außerhalb des Hauses befindet.

Hundeabmeldung 
Ein Hund, welcher abgegeben worden, abhandengekommen oder verstorben ist, muss bei der Stadtgemeinde in schriftlicher bzw. elektronischer Form abgemeldet werden und als Nachweis ist die Hundemarke zurückzugeben. Unbedingt zu beachten ist, dass bei Umzug in eine andere Gemeinde der Hund abgemeldet werden muss, sonst besteht die Abgabenpflicht am bisherigen Wohnort weiter.

Maulkorb und Leinenpflicht
Es besteht an öffentlichen Orten im Ortsbereich der Stadtgemeinde Traismauer entweder Leinen- oder Maulkorbpflicht. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz, LGB1. 4001- in der derzeit geltenden Fassung, sind immer mit Maulkorb und Leine zu führen.

Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein, sodass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. 


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Neuerungen_ab_1._Juni_2023.pdf herunterladen (0.37 MB)

Zuständig