1. Herstellung von Anschlussleitungen
2. Schwimmteiche, Naturpools, Gartenteiche mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m2,
Auf- und Herstellung von sonstigen Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50m3,
Schwimmbadabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen
3. Instandsetzung von Bauwerken, wenn die Konstruktionsart beibehalten wird sowie Farben und Formen von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden
4. Abänderung im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und Brandschutz beeinträchtigen, Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung (bei nicht mehr als 2 Wohnungen) sowie Einzelanlagen, wo die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden
5. Anbringung von notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten, ausgenommen jener für Werbezwecke, die anzeigepflichtig sind
6. Aufstellung von Öfen, wenn sie nicht meldepflichtig (§ 16) sind
7. Aufstellen von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen, sowie Aufstellen und Entfernen von Klimaanlagen (nicht mehr als 12kW), ausgenommen jener, die anzeigepflichtig (§ 15) sind
Austausch von Heizkesseln (nicht mehr als 400 kW), wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben und die Leistung gleich oder geringer ist
8. Die Aufstellung jeweils einer Gartenhütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs
9. Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten, Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z.B. Maibäume)
10. Aufstellen oder Anbringen von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag
11. Aufstellen von Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen (z.B. Freiluftbühnen), Betriebsanlagen bzw. technischen Geräten für Volksvergnügen (z.B. Schaukeln, Riesenräder), jeweils für eine Dauer bis zu 30 Tagen
12. Temporäre Aufstellung von Verkaufsständen, Lager- und Verkaufscontainern für Waren der Pyrotechnik, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, von Musterhütten auf hierzu behördlich genehmigten Flächen in Baumärkten sowie die dauerhafte Aufstellung von Markständen auf Flächen, die einer Marktordnung im Sinne des
§ 293 Gewerbeordnung 1994 unterliegen
13. Aufstellen von Mobilheimen auf Campingplätzen, soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist
14. Aufstellen von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Dächern, soweit sie nicht anzeigepflichtig (§ 15) sind, Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht anzeigepflichtig sind (§ 15) und die Aufstellung von Batteriespeichern
15. Austausch von Maschinen oder Geräten, wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten, Aufstellen von medizinisch-technischen Geräten (z.B. Röntgengeräten)
16. Lagern von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen
17. Temporäre Herstellung von Wetterschutzeinrichtungen bei Gastgärten, wenn sie einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen
18. Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden
19. Treppenschrägaufzüge innerhalb einer Wohnung
20. Errichtung baulicher Anlagen im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze (z.B. Verteilerkästen), ausgenommen Masten
21. Errichten und Aufstellen von Wartehäuschen und Telefonzellen
22. Kleinräumige Veränderung der Höhenlage des Geländes in einem Ausmaß von zusammenhängend höchstens 20 m2 außerhalb des Bauwiches, bei der die vor der Veränderung bestehende Höhenlage des Geländes auch nachträglich feststellbar ist (z.B. lokale Anschüttung oder Abgrabung)
23. Herstellen von teichbautechnischen Anlagen (z.B. Dämme, Stauanlagen, Becken, Mönche, Wartungsstege), ausgenommen Gebäude